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Lernort Lindwurmstraße 185
Der Mord an Joachim Both

Teil 9
   

Hier wird erkennbar, daß die Ermittlungen und Verfahren vor dem Obersten Parteigericht ihrem Wesen nach Kernelemente einer großangelegten Aktion zur Strafvereitelung waren, eine Aktion, die mit der nachträglichen Legitimation und Auszeichnung der Täter auch eine Verhöhnung und Schmähung der Opfer verband. In der Urteilsniederschrift zum Fall Schenk wird dies unverschlüsselt deutlich. So fand etwa das Gericht verständnisvolle Worte für den Todesschützen: Dieser habe Both nicht absichtlich getötet; neben der »allgemeinen Erregung über den Mord an dem Pg. vom Rath« seien dem SA-Mann auch »die besonderen Umstände in jener Nacht zugute zu halten«. Außerdem habe man Both ja vom Sprung aus dem Fenster zurückgehalten. Hätte eine Tötungsabsicht bestanden, so das Gericht, würde man »den Juden nicht gehindert haben, aus dem Fenster zu springen«.

Das Verfahren wurde also eingestellt, da »im übrigen keiner der Angeschuldigten aus unedlen Motiven gehandelt« habe. Parteirichter Buch regte in seinem Abschlußbericht an Göring an, der »Führer« möge neben dem Verfahren Schenk auch 13 andere vor den staatlichen Gerichten »niederschlagen«. Mit einer geradezu abenteuerlichen Begründung wurde dargelegt, warum Schenk und die anderen Mörder für ihre Taten nicht bestraft werden könnten:

 

»(...) Im Falle Schenk war der getötete Jude Chaim Both polnischer Staatsangehörigkeit. Das Oberste Parteigericht hat dem Täter vermeintliche Notwehr zugebilligt und das Verfahren eingestellt. (...) Darüber hinaus hat die letzte Hauptverhandlung in der Sache Schenk ergeben, daß der erste bekanntgewordene Fall der Tötung eines Juden, und zwar des polnischen Staatsangehörigen, dem Reichspropagandaleiter Pg. Dr. Goebbels am 10.11. 1938 etwa gegen 2 Uhr gemeldet und dabei der Auffassung Ausdruck gegeben wurde, daß etwas geschehen müsse, um zu verhindern, daß die ganze Aktion auf eine gefährliche Ebene abglitte. Pg. Dr. Goebbels hat nach der Aussage des Stellvertretenden Gauleiters von München-Oberbayern sinngemäß darauf geantwortet, der Melder solle sich wegen eines toten Juden nicht aufregen, in den nächsten Tagen würden Tausende von Juden daran glauben müssen. In diesem Zeitpunkt hätten sich die meisten Tötungen durch eine ergänzende Anordnung noch verhindern lassen. Wenn dies nicht geschah, so muß aus dieser Tatsache wie aus der Äußerung an sich schon der Schluß gezogen werden, daß der schließliche Erfolg gewollt, mindestens aber als möglich und erwünscht in Rechnung gestellt wurde. Dann hat aber der einzelne Täter nicht nur den vermeintlichen, sondern den zwar unklar zum Ausdruck gebrachten, aber richtig erkannten Willen der Führung in die Tat umgesetzt. Dafür kann er nicht bestraft werden.« (10)

 

 
Anm. 10
Bericht des Obersten Parteirichters an Göring vom 13.2.1939, abgedruckt in Urkunden 1954.
 

 
Autoren:
Andreas Heusler, Tobias Weger: "Kristallnacht": Gewalt gegen die Münchner Juden im November 1938
München, Buchendorfer Verlag, 1998
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